Gesetze / Landesrecht Bayern / E-Rechtsverkehrsverordnung Justiz
ERVV Ju§ 5 Datenverarbeitung im Auftrag, Datenübermittlung an andere Amtsgerichte
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ERVV%20Ju/5#abs-1 (1) Die Datenverarbeitung erfolgt im Auftrag der in § 6 Abs. 1 Satz 1, § 11 Abs. 1 Satz 1 und der Anlage 1 genannten Gerichte und Justizbehörden durch das Landesamt für Steuern.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ERVV%20Ju/5#abs-2 (2) Die Daten des zuständigen Registergerichts oder des Grundbuchamts werden von den in der Anlage 1 genannten Stellen auch an andere Amtsgerichte, die gleichartige Register führen, zur Einsicht und zur Erteilung von Ausdrucken übermittelt.